Rechtsprechung
VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 14 Abs 1 AsylVfG, § 51 Abs 1 VwVfG, § 51 Abs 3 VwVfG, § 51 Abs 2 VwVfG
Keine erneute Sachentscheidung aufgrund Asylfolgeantrages ohne Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 12.07.1985 - III/V E 5164/85
- VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85
- BVerwG, 15.01.1990 - 9 B 513.89
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
Auszug aus VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85
Die nach dieser Rechtsprechung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung der Religionsfreiheit in Pakistan (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. -- BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20) betrifft allerdings nur Ahmadis, die dieser Religionsgemeinschaft nicht nur nominell angehören, sondern sich innerlich und äußerlich auch heute noch zu dieser Gemeinschaft bekennen und an ihrem religiösen Leben teilnehmen. - BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86
Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde …
Auszug aus VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85
Zwar ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Behandlung von Asylfolgeanträgen, die nach Ablehnung früherer Asylbegehren durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen gestellt werden, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einer erneuten Sachprüfung berechtigt, während diese Beschränkung nicht besteht, wenn ein früheres Asylbegehren lediglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne nachfolgende rechtskräftige Gerichtsentscheidung abgelehnt worden ist (BVerfG -Kammer-, Beschluß vom 23. Juni 1988 -- 2 BvR 260/88 --, NVwZ 1988, 141 = EZAR 212 Nr. 7; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 -- 9 C 285.86 -- BVerwGE 78, 332 = InfAuslR 1988, 120 = EZAR 205 Nr. 6). - VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 759/84
Asylrecht; Ahmadi; Pakistan; staatliche Gruppenverfolgung
Auszug aus VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, daß Ahmadis aus Pakistan, soweit ihre Religionszugehörigkeit auch heute noch außer Frage steht, ungeachtet des anzuwendenden Prognosemaßstabs als Asylberechtigte anzuerkennen sind, weil gegenwärtig gläubige Ahmadis in Pakistan aufgrund der dort durch die staatliche Gesetzgebung geschaffenen rechtlichen Situation unbehelligt nur dann leben können, wenn sie ihren Glauben verleugnen und wesentliche religiöse Pflichten nicht mehr erfüllen, d.h. nach ihrer Überzeugung schuldig werden (Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 -- 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 --, sowie -- einen nicht vorverfolgten Ahmadi betreffend -- Urteil vom 28. April 1989 -- 10 UE 1884/84 --).
- BVerfG, 23.06.1988 - 2 BvR 260/88
Ehrenamtlicher Richter - Wahl - Asylverfahren - Zweitbescheid - Folgeantrag
Auszug aus VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85
Zwar ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Behandlung von Asylfolgeanträgen, die nach Ablehnung früherer Asylbegehren durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen gestellt werden, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einer erneuten Sachprüfung berechtigt, während diese Beschränkung nicht besteht, wenn ein früheres Asylbegehren lediglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne nachfolgende rechtskräftige Gerichtsentscheidung abgelehnt worden ist (BVerfG -Kammer-, Beschluß vom 23. Juni 1988 -- 2 BvR 260/88 --, NVwZ 1988, 141 = EZAR 212 Nr. 7; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 -- 9 C 285.86 -- BVerwGE 78, 332 = InfAuslR 1988, 120 = EZAR 205 Nr. 6). - VGH Hessen, 28.04.1989 - 10 UE 1884/84
Asylrecht Pakistan: unmittelbare und mittelbare Verfolgung der Ahmadis
Auszug aus VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, daß Ahmadis aus Pakistan, soweit ihre Religionszugehörigkeit auch heute noch außer Frage steht, ungeachtet des anzuwendenden Prognosemaßstabs als Asylberechtigte anzuerkennen sind, weil gegenwärtig gläubige Ahmadis in Pakistan aufgrund der dort durch die staatliche Gesetzgebung geschaffenen rechtlichen Situation unbehelligt nur dann leben können, wenn sie ihren Glauben verleugnen und wesentliche religiöse Pflichten nicht mehr erfüllen, d.h. nach ihrer Überzeugung schuldig werden (Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 -- 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 --, sowie -- einen nicht vorverfolgten Ahmadi betreffend -- Urteil vom 28. April 1989 -- 10 UE 1884/84 --). - VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 978/84
Ahmadiyya - Pakistan - staatliche Verfolgung - Asylrecht
Auszug aus VGH Hessen, 06.10.1989 - 10 UE 1890/85
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, daß Ahmadis aus Pakistan, soweit ihre Religionszugehörigkeit auch heute noch außer Frage steht, ungeachtet des anzuwendenden Prognosemaßstabs als Asylberechtigte anzuerkennen sind, weil gegenwärtig gläubige Ahmadis in Pakistan aufgrund der dort durch die staatliche Gesetzgebung geschaffenen rechtlichen Situation unbehelligt nur dann leben können, wenn sie ihren Glauben verleugnen und wesentliche religiöse Pflichten nicht mehr erfüllen, d.h. nach ihrer Überzeugung schuldig werden (Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 -- 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 --, sowie -- einen nicht vorverfolgten Ahmadi betreffend -- Urteil vom 28. April 1989 -- 10 UE 1884/84 --).
- VGH Hessen, 27.04.1990 - 10 UE 619/84
Asylantrag eines Ahmadis aus Pakistan
Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies allerdings nicht für solche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, die sich nicht mehr nach außen erkennbar als Ahmadi religiös betätigt haben und deswegen im Falle einer Rückkehr nach Pakistan von den dort gegen Ahmadis gerichteten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen nicht asylbegründend getroffen würden (Hess. VGH, Urteil vom 6. Oktober 1989 -- 10 UE 1890/85 --).